§ 1715 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beendigung der Beistandschaft § 1715

§ 1715 BGB: Beistandschaft endet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers oder bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 1713. Kein automatisches Ende.

Amtlicher Text § 1715 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
  • (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Beistandschaft ist eine vom Jugendamt geführte Unterstützung für Kinder, die auf Antrag eines Elternteils eingerichtet wird. § 1715 bestimmt, wann sie endet.

Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller (die Person, die sie beantragt hat) dies schriftlich verlangt. Sie endet auch, sobald der Antragsteller die Voraussetzungen des § 1713 nicht mehr erfüllt – das sind die Bedingungen, unter denen man überhaupt eine Beistandschaft beantragen kann. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend; das bedeutet, dass die Regelungen zum Eintritt der Beistandschaft auch auf ihr Ende anzuwenden sind.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil reicht ein schriftliches Beendigungsverlangen beim Jugendamt ein.
  • Der Antragsteller erfüllt die in § 1713 genannten Voraussetzungen nicht mehr.
  • Die Beistandschaft wird aufgrund des schriftlichen Verlangens beendet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Automatische Beendigung bei Volljährigkeit des Kindes.
  • Beendigung durch das Jugendamt von Amts wegen ohne Antrag.
  • Beendigung durch das Kind selbst.
  • Beendigung durch Einigung der Eltern.

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