§ 1713 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer die Beistandschaft beantragen kann § 1713

Wer die Beistandschaft des Jugendamts beantragen darf: Alleinsorgeberechtigte Eltern, Elternteile mit Obhut, ehrenamtliche Vormünder und Pflegepersonen.

Amtlicher Text § 1713 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
  • (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, welche Personen die Beistandschaft des Jugendamts für ein Kind beantragen dürfen. Berechtigt ist ein Elternteil, dem für den entsprechenden Aufgabenbereich die elterliche Sorge allein zusteht. Liegt das Sorgerecht bei beiden Eltern gemeinsam, steht das Antragsrecht dem Elternteil zu, in dessen tatsächlicher Obhut sich das Kind befindet.

Neben Eltern können auch ehrenamtliche Vormünder sowie Pflegepersonen den Antrag stellen, wenn der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Absatz 3 übertragen wurden. Eine Stellvertretung bei der Antragstellung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Bereits vor der Geburt kann die werdende Mutter den Antrag stellen. Ist die werdende Mutter in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt, stellt sie den Antrag selbst ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Ist sie vollkommen geschäftsunfähig, handelt ihr gesetzlicher Vertreter für sie.

Wann sie gilt

  • Eine alleinerziehende Mutter beantragt nach der Trennung beim Jugendamt die Beistandschaft zur Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltseinforderung.
  • Ein Vater, bei dem das Kind nach der Trennung lebt und versorgt wird, stellt einen Antrag auf Beistandschaft zur Unterhaltsdurchsetzung.
  • Eine minderjährige werdende Mutter beantragt bereits vor der Geburt selbstständig die Beistandschaft beim Jugendamt.
  • Ein ehrenamtlich tätiger Vormund beantragt die Beistandschaft für ein ihm anvertrautes Kind.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die automatische Einrichtung einer Beistandschaft ohne ausdrücklichen Antrag der berechtigten Person.
  • Eine Vertretung des Kindes in sonstigen Rechtsangelegenheiten außerhalb der Feststellung der Vaterschaft und des Unterhalts.
  • Die Antragstellung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt im Namen des Elternteils, da eine Stellvertretung ausgeschlossen ist.

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