§ 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland § 1717

§ 1717: Beistandschaft erfordert gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland; endet bei Auslandsaufenthalt. Gilt auch vor Geburt.

Amtlicher Text § 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1717 legt fest, dass eine Beistandschaft nur eintritt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, endet die Beistandschaft. Die Bestimmung gilt entsprechend für die Zeit vor der Geburt des Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Ort des tatsächlichen Lebensmittelpunkts; auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil beantragt für das in Deutschland lebende Kind eine Beistandschaft – sie tritt ein.
  • Das Kind zieht mit dem anderen Elternteil dauerhaft nach Österreich – die bestehende Beistandschaft endet.
  • Eine schwangere Frau wohnt in Deutschland; die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes eintreten.
  • Ein Kind lebt seit Geburt im Ausland, die Eltern beantragen Beistandschaft beim deutschen Jugendamt – sie tritt nicht ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Menschen glauben fälschlich, § 1717 regele die Höhe des vom Jugendamt zu zahlenden Unterhalts – das ist nicht der Fall.
  • Manche denken, die Vorschrift bestimme die Zuständigkeit des Jugendamts für die konkrete Hilfe – tatsächlich regelt sie nur die Wohnortvoraussetzung.
  • Es wird oft angenommen, § 1717 gelte auch für die elterliche Sorge – die Sorge ist in anderen Paragrafen geregelt.
  • Eine Verwechslung besteht mit § 1712, der die Aufgaben des Jugendamts bei der Beistandschaft beschreibt – § 1717 selbst enthält keine Aufgabenbeschreibung.

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