Untertitel 2Annahme Volljähriger
6 Vorschriften
- § 1767 Adoption Volljähriger und Namensführung Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Für Namen und Nachweise gelten besondere Regeln.
- § 1768 Antrag auf Volljährigenadoption § 1768 BGB regelt den Antrag auf Volljährigenadoption: Beide Parteien stellen ihn beim Familiengericht, bei Geschäftsunfähigkeit der gesetzliche Vertreter.
- § 1769 Verbot der Adoption Volljähriger Die Adoption eines Volljährigen ist ausgeschlossen, wenn überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden der Annahme entgegenstehen.
- § 1770 Wirkungen der Erwachsenenadoption Die Adoption eines Volljährigen wirkt nicht auf Verwandte des Annehmenden. Der Annehmende haftet für Unterhalt vor den leiblichen Verwandten des Kindes.
- § 1771 Aufhebung der Volljährigenadoption nach § 1771 BGB regelt die Aufhebung einer Volljährigenadoption durch das Familiengericht bei wichtigem Grund oder wegen Mängeln nach § 1760 Abs. 1 bis 5.
- § 1772 Adoption Volljähriger wie Minderjährige Das Familiengericht kann bei der Adoption Volljähriger die Vollwirkung wie bei Minderjährigen anordnen, etwa bei Stiefkindern oder Aufnahme als Kind.