Adoption Volljähriger wie Minderjährige § 1772
Das Familiengericht kann bei der Adoption Volljähriger die Vollwirkung wie bei Minderjährigen anordnen, etwa bei Stiefkindern oder Aufnahme als Kind.
- (1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist. Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
- (2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer regulären Erwachsenenadoption bleiben die rechtlichen Banden zu den leiblichen Eltern grundsätzlich bestehen. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Familiengericht jedoch, auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Personen einer erwachsenen Person die Rechtsstellung eines adoptierten Minderjährigen zu verleihen. Dadurch erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Eltern vollständig.
Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass besondere familiäre Verbindungen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bereits ein minderjähriges Geschwisterkind adoptiert wurde, die betroffene Person schon als Minderjährige in die Familie aufgenommen wurde, es sich um die Adoption eines Stiefkindes handelt oder der Antrag vor dem Eintritt der Volljährigkeit beim Gericht eingereicht wurde. Überwiegende Interessen der leiblichen Eltern dürfen dem nicht entgegenstehen.
Ein auf dieser Grundlage begründetes Adoptionsverhältnis kann nicht wie eine gewöhnliche Erwachsenenadoption aufgelöst werden. Es gelten die strengen Regeln für die Aufhebung von Minderjährigenadoptionen, wobei der eigene Antrag der adoptierten Person an die Stelle einer kindlichen Einwilligung tritt.
Wann sie gilt
- Ein Stiefvater beantragt die Adoption des erwachsenen Kindes seiner Ehefrau und verlangt das vollständige Erlöschen der rechtlichen Bande zum leiblichen Vater.
- Eine Pflegefamilie reicht den Adoptionsantrag für ihr Pflegekind kurz vor dessen Volljährigkeit beim Familiengericht ein.
- Ein Ehepaar adoptiert eine vollkommen erwachsene Person, nachdem es zuvor schon deren minderjährige Schwester adoptiert hatte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die gewöhnliche Adoption Volljähriger mit Erhalt der Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern; diese richtet sich nach § 1770.
- Die Aufhebung einer gewöhnlichen Erwachsenenadoption ohne Vollwirkungen; dafür gilt § 1771.
- Adoptionsanträge von Personen ohne jede vorherige familiäre Einbindung oder Geschwisterregelung.
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