Verbot der Adoption Volljähriger § 1769
Die Adoption eines Volljährigen ist ausgeschlossen, wenn überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden der Annahme entgegenstehen.
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift bestimmt ein gesetzliches Hindernis für die Adoption einer volljährigen Person. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder der beteiligten Personen entgegenstehen.
Das Verbot greift sowohl bei den leiblichen oder bereits angenommenen Kindern der annehmenden Person als auch bei den Kindern der anzunehmenden Person. entscheidend ist, ob die Entgegenstehenden Interessen der Kinder im konkreten Fall gegenüber dem Interesse an der Adoption überwiegen.
Wann sie gilt
- Ein Vater möchte eine volljährige Person adoptieren, jedoch stehen dem überwiegende Interessen seiner bisherigen Kinder entgegen.
- Eine Mutter plant die Annahme eines Volljährigen, aber die schutzwürdigen Belange ihrer eigenen Kinder überwiegen.
- Eine erwachsene Person soll adoptiert werden, doch überwiegende Interessen ihrer eigenen leiblichen Kinder stehen der Annahme entgegen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die rechtliche Zulässigkeit der Volljährigenadoption an sich; diese wird in § 1767 geregelt.
- Das erforderliche Antragsverfahren für die Annahme; dieses bestimmt sich nach § 1768.
- Die Aufhebung eines bereits bestehenden Annahmeverhältnisses; hierfür gelten Vorschriften wie § 1759 oder § 1771.
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