§ 1767 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Adoption Volljähriger und Namensführung § 1767

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Für Namen und Nachweise gelten besondere Regeln.

Amtlicher Text § 1767 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
  • (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
  • (3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht, 2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
  • (4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
  • (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden. § 1767 Abs. 2: Früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., jetzt Abs. 2 einziger Text gem. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 11.6.2024 I Nr. 185 mWv 1.5.2025; früherer Abs. 2 Satz 1 (jetzt Abs. 2 einziger Text) idF d. G v. 17.7.2017 I 2429 iVm § 1757 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 17.7.2017 I 2429 mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 24.10.2024; 2025 I Nr. 26 - 1 BvL 10/20 -

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die rechtlichen Voraussetzungen für die Adoption einer erwachsenen Person. Eine solche Annahme ist zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Das Gesetz nimmt dies insbesondere dann an, wenn zwischen den Beteiligten bereits eine echte Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist.

Für den Namen der angenommenen Person gelten eigene Bestimmungen. Die Person erhält den Familiennamen des Annehmenden nicht, wenn sie der Änderung widerspricht. Zudem kann aus dem bisherigen und dem neuen Familiennamen ein Doppelname gebildet werden.

Ist die zu adoptierende Person verheiratet, ist die Einwilligung ihres Ehegatten zwingend erforderlich. Alle erforderlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt und vor der Entscheidung beim Familiengericht eingereicht werden.

Wann sie gilt

  • Ein Stiefvater möchte seinen erwachsenen Stiefsohn adoptieren, mit dem seit Jahren ein elterliches Verhältnis besteht.
  • Eine adoptierte volljährige Person möchte ihren bisherigen Nachnamen behalten und der automatischen Namensänderung widersprechen.
  • Ein verheirateter Erwachsener soll adoptiert werden und muss die förmliche Einwilligung seines Ehegatten einholen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die genauen erbrechtlichen Folgen der Erwachsenenadoption; diese richten sich nach § 1770.
  • Die Annahme mit den vollen Wirkungen einer Minderjährigenadoption; hierfür gilt § 1772.
  • Das eigentliche Antragsverfahren beim Familiengericht; dieses ist in § 1768 geregelt.

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