Wirkungen der Erwachsenenadoption § 1770
Die Adoption eines Volljährigen wirkt nicht auf Verwandte des Annehmenden. Der Annehmende haftet für Unterhalt vor den leiblichen Verwandten des Kindes.
- (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
- (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
- (3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei der Annahme einer volljährigen Person entsteht rechtlich eine sogenannte schwache Adoption. Die Wirkungen dieses Schrittes beschränken sich grundsätzlich auf das direkte Verhältnis zwischen der annehmenden Person und dem adoptierten Volljährigen. Verwandte der annehmenden Person treten durch diesen Akt nicht in ein Verwandtschaftsverhältnis zum Adoptierten.
Das bisherige Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten bleibt unberührt. Bestehende Rechte und Pflichten gegenüber der Ursprungsfamilie bleiben daher im Regelfall bestehen.
Beim Unterhalt gilt eine vorrangige Pflicht: Der Annehmende ist verpflichtet, dem Adoptierten sowie dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten Unterhalt zu gewähren.
Wann sie gilt
- Ein erwachsener Mann wird von seinem Stiefvater adoptiert und die leiblichen Kinder des Stiefvaters bestreiten eine Verwandtschaft zu ihm.
- Eine als Volljährige adoptierte Frau wird von ihren leiblichen Eltern auf Unterhalt in Anspruch genommen, obwohl der Adoptivvater leistungsfähig ist.
- Der Ehepartner eines Annehmenden verweigert die rechtliche Schwägerschaft gegenüber dem volljährig Adoptierten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses, welche in Paragraf 1771 geregelt ist.
- Die Annahme mit den starken Wirkungen einer Minderjährigenadoption gemäß Paragraf 1772.
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