Aufhebung der Volljährigenadoption nach § 1771 BGB
§ 1771 BGB regelt die Aufhebung einer Volljährigenadoption durch das Familiengericht bei wichtigem Grund oder wegen Mängeln nach § 1760 Abs. 1 bis 5.
Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses, das mit einer bereits erwachsenen Person begründet wurde. Das Familiengericht kann eine solche Annahme aufheben, wenn sowohl der Annehmende als auch der Angenommene dies gemeinsam beantragen und ein wichtiger Grund für die Trennung vorliegt.
Fehlt ein gemeinsamer Antrag beider Beteiligter, kann das Verfahren nicht auf diesen wichtigen Grund gestützt werden. In diesem Fall ist eine Aufhebung nur unter den engen Voraussetzungen zulässig, die in § 1760 Abs. 1 bis 5 für Anfechtungs- und Aufhebunggründe geregelt sind. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt dabei der eigenständige Antrag des Anzunehmenden.
Wann sie gilt
- Ein annehmender Elternteil und das volljährig adoptierte Kind zerstreiten sich unheilbar und stellen gemeinsam einen Antrag auf Aufhebung beim Familiengericht.
- Adoptiveltern und der erwachsene Angenommene stellen wegen des vollständigen Abbruchs der familiären Beziehung zusammen einen Aufhebungsantrag.
- Ein Anzunehmender beantragt die Aufhebung der Adoption, weil er beim Antragseingang durch eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 1760 Abs. 1 bis 5 bestimmt worden war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der einseitige Wunsch nur eines Beteiligten, die Adoption wegen persönlicher Differenzen ohne Gründe nach § 1760 Abs. 1 bis 5 aufzuheben.
- Die Aufhebung einer Minderjährigenadoption, für die gesonderte gesetzliche Bestimmungen gelten.
- Die bloße Entziehung des Pflichtteils oder Enterbung, da dies die rechtliche Verwandtschaft unberührt lässt.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1771 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.