Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
6 Vorschriften
- § 1821 Pflichten des Betreuers: Wünsche des Betreuten Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten umsetzen, es sei denn, sie gefährden Person oder Vermögen erheblich oder sind unzumutbar.
- § 1822 Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen Betreuer müssen Angehörigen und Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über persönliche Lebensumstände geben, wenn dies dem Willen des Betreuten entspricht.
- § 1823 Vertretungsmacht des Betreuers Der Betreuer kann den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese Befugnis ergibt sich aus § 1823 BGB.
- § 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht des Betreuers § 1824 BGB schließt die Vertretungsmacht des Betreuers bei Rechtsgeschäften mit Angehörigen oder bei Kreditsicherheiten aus. § 181 BGB bleibt unberührt.
- § 1825 Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung Das Gericht kann anordnen, dass Betreute für Verträge die Zustimmung des Betreuers brauchen. Freiwilligkeit und Ausnahmen sind geregelt.
- § 1826 Haftung des Betreuers bei Pflichtverletzung § 1826 BGB: Betreuer haftet für Pflichtverletzung, es sei denn, er hat sie nicht zu vertreten. Bei mehreren Betreuern gesamtschuldnerische Haftung.