§ 1824 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Vertretungsmacht des Betreuers § 1824

§ 1824 BGB schließt die Vertretungsmacht des Betreuers bei Rechtsgeschäften mit Angehörigen oder bei Kreditsicherheiten aus. § 181 BGB bleibt unberührt.

Amtlicher Text § 1824 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten: 1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, 2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet, 3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
  • (2) § 181 bleibt unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1824 BGB beschränkt die Vertretungsmacht eines Betreuers zum Schutz des Betreuten vor Interessenkonflikten. Der Betreuer darf den Betreuten nicht bei Rechtsgeschäften vertreten, die zwischen dem Betreuten einerseits und dem Ehegatten des Betreuers oder seinen Verwandten in gerader Linie andererseits geschlossen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die eine durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherte Forderung des Betreuten gegen den Betreuer betreffen, sobald diese Sicherheit übertragen, belastet, aufgehoben oder gemindert werden soll. Das Vertretungsverbot erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den genannten Personen oder über diese Sicherheiten.

Das allgemeine Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt und gilt weiterhin unabhängig von dieser Vorschrift.

Wann sie gilt

  • Der Betreuer möchte im Namen des Betreuten einen Kaufvertrag mit dem eigenen Ehegatten über eine Immobilie abschließen.
  • Der Betreuer will einen Mietvertrag zwischen der eigenen Tochter und dem Betreuten unterschreiben.
  • Der Betreuer beabsichtigt, eine Bürgschaft aufzuheben, die eine Forderung des Betreuten gegen den Betreuer absichert.
  • Ein Gerichtsverfahren wird zwischen dem Vater des Betreuers und dem Betreuten geführt, bei dem der Betreuer nicht für den Betreuten auftreten darf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rechtsgeschäfte des Betreuers direkt mit sich selbst im eigenen Namen; hierfür gilt § 181 BGB.
  • Die gerichtliche Bestellung oder Aufhebung einer Betreuung.
  • Der allgemeine Umfang der Vertretungsmacht des Betreuers im Alltagsgeschäft.

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