§ 1826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung des Betreuers bei Pflichtverletzung – § 1826

§ 1826 BGB: Betreuer haftet für Pflichtverletzung, es sei denn, er hat sie nicht zu vertreten. Bei mehreren Betreuern gesamtschuldnerische Haftung.

Amtlicher Text § 1826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  • (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
  • (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Betreuer ist dem Betreuten gegenüber für Schäden verantwortlich, die aus einer Pflichtverletzung entstehen. Die Haftung entfällt nur, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat – also kein eigenes Verschulden vorliegt.

Sind mehrere Betreuer bestellt, haften sie als Gesamtschuldner. Der Betreute kann den gesamten Schaden von jedem einzelnen Betreuer verlangen.

Wird ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, haftet der Verein für das Verschulden seiner Mitarbeiter oder Mitglieder ebenso, als ob es eigenes Verschulden wäre.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer versäumt, die fälligen Steuererklärungen für den Betreuten einzureichen, was zu einem finanziellen Schaden durch Verspätungszuschläge führt.
  • Ein Betreuer verkauft unbefugt ein wertvolles Familienerbstück des Betreuten, um eigene Schulden zu begleichen.
  • Ein Betreuer vereinbart keine notwendige ärztliche Behandlung für den Betreuten, obwohl dieser einwilligungsfähig ist und die Behandlung wünscht.
  • Ein Betreuer vernachlässigt die Pflicht, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, sodass der Betreute den Überblick über sein Vermögen verliert und Schaden erleidet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Betreuers gegenüber Dritten, etwa dem Vermieter, dem Arzt oder dem Finanzamt.
  • Die Frage, ob der Betreuer überhaupt eine Pflicht zu einer bestimmten Handlung hat (dazu § 1821 BGB).
  • Die Höhe des Schadensersatzes oder die Berechnung des konkreten Schadens.
  • Die Haftung der Betreuungsbehörde für Fehler bei der Auswahl oder Bestellung des Betreuers.

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