§ 1823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertretungsmacht des Betreuers § 1823

Der Betreuer kann den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese Befugnis ergibt sich aus § 1823 BGB.

Amtlicher Text § 1823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1823 BGB regelt die Vertretungsmacht des Betreuers. Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betreuten, aber nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises. Das bedeutet, er kann für den Betreuten vor Gericht handeln (z.B. Klage einreichen) und außergerichtlich (z.B. Verträge abschließen, Behördenkontakte führen).

Die Vertretungsmacht gilt nur für die in der Bestellungsurkunde festgelegten Bereiche. Außerhalb dieses Kreises darf der Betreuer nicht handeln. Die genaue Abgrenzung des Aufgabenkreises erfolgt durch das Betreuungsgericht bei der Bestellung.

Die Vorschrift setzt voraus, dass eine wirksame Betreuung besteht (§§ 1814 ff.). Sie ist die Grundlage für alle weiteren Handlungen des Betreuers. Einschränkungen ergeben sich aus § 1824 (Ausschluss der Vertretungsmacht) und § 1825 (Einwilligungsvorbehalt).

Wann sie gilt

  • Der Betreuer unterschreibt für den Betreuten einen Mietvertrag über eine Wohnung, die im Aufgabenkreis 'Wohnungsangelegenheiten' liegt.
  • Der Betreuer vertritt den Betreuten in einem Gerichtsverfahren wegen einer offenen Forderung aus einem Vertrag, den der Betreute vor der Betreuung abgeschlossen hat.
  • Der Betreuer beantragt beim Sozialamt Leistungen der Grundsicherung für den Betreuten, weil dies zum Aufgabenkreis 'Vermögenssorge' gehört.
  • Der Betreuer kündigt den Arbeitsvertrag des Betreuten, wenn der Aufgabenkreis 'Arbeitsverhältnisse' umfasst.
  • Der Betreuer erteilt einer Bank die Vollmacht, über das Konto des Betreuten zu verfügen, weil die Vermögensverwaltung im Aufgabenkreis liegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, dass der Betreuer gegen den Willen des Betreuten handeln darf – dies ist in § 1821 BGB (Pflichten, Wünsche des Betreuten) geregelt.
  • Sie erlaubt nicht, dass der Betreuer den Betreuten in Angelegenheiten vertritt, die nicht im Aufgabenkreis stehen – die Abgrenzung erfolgt durch die Bestellungsurkunde.
  • Sie betrifft nicht die Vertretung bei höchstpersönlichen Entscheidungen wie Eheschließung oder Testament – diese sind oft vom Aufgabenkreis ausgenommen oder bedürfen besonderer Voraussetzungen.
  • Sie gibt kein Recht, medizinische Behandlungen ohne Einwilligung des Betreuten oder gerichtliche Genehmigung durchzuführen – dies regeln §§ 1827 ff. BGB.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB