Pflichten des Betreuers: Wünsche des Betreuten § 1821
Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten umsetzen, es sei denn, sie gefährden Person oder Vermögen erheblich oder sind unzumutbar.
- (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
- (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
- (3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit 1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder 2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
- (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
- (5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
- (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Betreuer muss den Betreuten dabei unterstützen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, und darf seine Vertretungsmacht nur einsetzen, wenn nötig. Er hat die Wünsche des Betreuten zu ermitteln und ihnen zu entsprechen, es sei denn, die Erfüllung würde die Person oder das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden oder ist dem Betreuer nicht zumutbar.
Kann der Betreuer die Wünsche nicht feststellen oder darf er ihnen nicht entsprechen, muss er den mutmaßlichen Willen des Betreuten ermitteln, etwa aus früheren Äußerungen oder Wertvorstellungen. Dabei soll er nahe Angehörige oder Vertrauenspersonen anhören.
Der Betreuer ist verpflichtet, persönlichen Kontakt zu halten, sich regelmäßig einen Eindruck zu verschaffen und die Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen. Auch soll er dazu beitragen, die Fähigkeit des Betreuten zur Selbstbesorgung wiederherzustellen oder zu verbessern.
Wann sie gilt
- Der Betreute möchte in seiner gewohnten Wohnung bleiben, der Betreuer erwägt einen Umzug in ein Heim. Der Betreuer muss den Wunsch respektieren, es sei denn, es besteht eine erhebliche Gefahr.
- Der Betreute wünscht sich eine bestimmte medizinische Behandlung, die nicht lebensnotwendig ist. Der Betreuer muss den Wunsch umsetzen, wenn keine erhebliche Gefahr besteht.
- Der Betreute äußert den Wunsch, sein Geld für ein teures Hobby auszugeben. Der Betreuer muss prüfen, ob dies das Vermögen erheblich gefährdet.
- Der Betreute kann keine Wünsche äußern. Der Betreuer muss aus früheren Gesprächen und Überzeugungen den mutmaßlichen Willen ermitteln.
- Der Betreuer hat regelmäßige Besuche zu machen, auch wenn der Betreute in einer Einrichtung lebt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestellung eines Betreuers (dafür sind §§ 1814–1816 BGB zuständig).
- Die Haftung des Betreuers für Pflichtverletzungen (dafür § 1826 BGB).
- Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht (dafür § 1820 BGB).
- Die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen (dafür §§ 1831–1832 BGB).
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