Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen § 1822
Betreuer müssen Angehörigen und Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über persönliche Lebensumstände geben, wenn dies dem Willen des Betreuten entspricht.
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1822 verpflichtet Betreuer dazu, nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen der betreuten Person Informationen über deren persönliche Lebensumstände mitzuteilen, wenn diese danach fragen. Zu den nahestehenden Angehörigen zählen enge Familienmitglieder, während Vertrauenspersonen andere Personen sind, zu denen ein enges persönliches Verhältnis besteht.
Die Auskunftspflicht besteht jedoch nicht schrankenlos. Voraussetzung ist, dass die Auskunftserteilung dem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht. Wünscht die betreute Person ausdrücklich, dass keine Daten weitergegeben werden, oder widerspricht die Auskunft ihrem mutmaßlichen Willen, darf der Betreuer keine Auskunft erteilen. Zudem muss die Erteilung der Auskunft für den Betreuer zumutbar sein.
Wann sie gilt
- Die Tochter einer betreuten Frau verlangt vom Betreuer Auskunft darüber, in welchem Pflegeheim ihre Mutter untergebracht ist und wie es ihr geht.
- Ein langjähriger enger Freund erkundigt sich beim Betreuer nach dem aktuellen Gesundheitszustand und dem alltäglichen Befinden des Betreuten.
- Der Sohn eines betreuten Mannes fordert vom Betreuer Informationen über den Tagesablauf und die Verpflegung seines Vaters im Seniorenheim.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Auskunft über das Vermögen oder Bankkonten des Betreuten (die Regelung betrifft ausschließlich persönliche Lebensumstände).
- Regelmäßige unaufgeforderte Berichterstattung an Familienangehörige ohne ein entsprechendes Auskunftsverlangen.
- Auskunftserteilung gegen den ausdrücklichen Wunsch oder den mutmaßlichen Willen der betreuten Person.
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