§ 1825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung § 1825

Das Gericht kann anordnen, dass Betreute für Verträge die Zustimmung des Betreuers brauchen. Freiwilligkeit und Ausnahmen sind geregelt.

Amtlicher Text § 1825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
  • (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken 1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, 2. auf Verfügungen von Todes wegen, 3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags, 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und 5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
  • (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
  • (4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Einwilligungsvorbehalt ist eine gerichtliche Anordnung zum Schutz einer betreuten Person. Wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen droht, bestimmt das Betreuungsgericht, dass Rechtsgeschäfte im betroffenen Aufgabenbereich nur mit Zustimmung des Betreuers wirksam sind. Ohne Einwilligung abgegebene Erklärungen sind vorläufig unwirksam. Gegen den freien Willen einer volljährigen Person darf dieser Vorbehalt nicht angeordnet werden.

Ausgenommen vom Einwilligungsvorbehalt sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie die Eheschließung, Testamente oder Erbverträge. Ebenso ausgenommen sind Erklärungen, die der betreuten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, sowie geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Bereits für Jugendliche ab Vollendung des 17. Lebensjahres kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass dieser mit Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.

Wann sie gilt

  • Eine betreute Person geht trotz erheblicher finanzieller Überforderung wiederholt schädliche Verträge ein, weshalb das Gericht die Zustimmung des Betreuers anordnet.
  • Ein Betreuter kauft im Alltag geringfügige Lebensmittel ein, wofür auch bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt keine Genehmigung nötig ist.
  • Eine volljährige Person lehnt die Maßnahme aus freiem Willen ab, wodurch die Anordnung gesetzlich ausgeschlossen ist.
  • Das Gericht ordnet für einen Jugendlichen im Alter von 17 Jahren vorsorglich einen Einwilligungsvorbehalt für die bevorstehende Volljährigkeit an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eheschließungen oder die Errichtung eines Testaments, da diese Rechtsgeschäfte gesetzlich vom Einwilligungsvorbehalt ausgenommen sind.
  • Die Auswahl und Eignung der jeweiligen Betreuungsperson.
  • Die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder einer Unterbringung.

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