Untertitel 2Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
6 Vorschriften
- § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung der Erben Erben haften gesamtschuldnerisch für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten: jeder Erbe für die ganze Schuld. Haftungsbeschränkung möglich nach §2063.
- § 2059 Schutz des Privatvermögens vor Erbenschulden Bis zur Erbteilung darf ein Miterbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus Privatvermögen verweigern. Der ungeteilte Nachlass haftet.
- § 2060 Haftungsbeschränkung nach Erbteilung §2060 Nach Erbteilung haftet Miterbe nur für seinen Erbteil, wenn Gläubiger ausgeschlossen, Forderung nach fünf Jahren geltend gemacht oder Insolvenz beendet.
- § 2061 Öffentliche Aufforderung an Nachlassgläubiger Miterben können Nachlassgläubiger öffentlich zur Anmeldung von Forderungen binnen sechs Monaten auffordern, um ihre Haftung nach der Teilung zu beschränken.
- § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung: nur gemeinschaftlich Nach § 2062 BGB können Erben eine Nachlassverwaltung nur gemeinsam beantragen. Ist der Nachlass bereits geteilt, ist die Verwaltung ausgeschlossen.
- § 2063 Inventarerrichtung und Haftung der Miterben Errichtet ein Miterbe das Inventar, wirkt dies auch für übrige Miterben. Im Innenverhältnis greift die Haftungsbeschränkung selbst bei persönlicher Haftung.