Antrag auf Nachlassverwaltung: nur gemeinschaftlich § 2062
Nach § 2062 BGB können Erben eine Nachlassverwaltung nur gemeinsam beantragen. Ist der Nachlass bereits geteilt, ist die Verwaltung ausgeschlossen.
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, wer die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen kann. Das sind ausschließlich die Erben, und sie müssen den Antrag gemeinschaftlich stellen – also alle zusammen oder durch einen gemeinsamen Vertreter. Ein einzelner Erbe kann das nicht allein tun.
Die Nachlassverwaltung ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Nachlass bereits geteilt ist. „Geteilt“ bedeutet, dass die Erben die Vermögensgegenstände des Erblassers bereits unter sich aufgeteilt haben. Solange die Teilung nicht erfolgt ist, bleibt der Antrag möglich.
Die Vorschrift ist Teil des Erbrechts und betrifft die Verwaltung des Nachlasses durch einen Nachlassverwalter, der die Gläubiger befriedigt und den Überschuss an die Erben verteilt. Der Antrag setzt voraus, dass die Erben sich einig sind und gemeinsam handeln.
Wann sie gilt
- Mehrere Geschwister erben gemeinsam ein Haus und möchten eine Nachlassverwaltung beantragen – sie müssen den Antrag alle zusammen unterschreiben.
- Ein Erbe möchte allein die Nachlassverwaltung beantragen, die anderen Erben sind dagegen oder nicht erreichbar. Der Antrag ist dann nicht zulässig.
- Die Erben haben den Nachlass bereits unter sich aufgeteilt (z.B. das Geld, das Haus und das Auto jeweils einem Erben zugewiesen). Danach ist eine Nachlassverwaltung nicht mehr möglich.
- Ein Erbe ist verstorben, seine eigenen Erben treten an seine Stelle – auch diese müssen sich mit den übrigen Erben einigen, um einen gemeinsamen Antrag zu stellen.
- Die Erben sind zerstritten und einer weigert sich, den Antrag mitzutragen. Ohne seine Mitwirkung kann die Nachlassverwaltung nicht beantragt werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ein einzelner Erbe die Nachlassverwaltung beantragen kann (das ist nicht möglich – nur alle Erben gemeinsam).
- Dass die Nachlassverwaltung auch nach einer Teilung des Nachlasses noch beantragt werden kann (sie ist dann ausgeschlossen).
- Dass Gläubiger des Nachlasses selbst die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen können (das regelt § 2061 BGB für das Aufgebot, nicht diese Vorschrift).
- Dass die Vorschrift die Durchführung der Nachlassverwaltung oder die Haftung der Erben regelt (sie betrifft nur den Antrag; Haftungsfragen sind in §§ 2058–2060, 2063 geregelt).
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