§ 2060 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsbeschränkung nach Erbteilung §2060

Nach Erbteilung haftet Miterbe nur für seinen Erbteil, wenn Gläubiger ausgeschlossen, Forderung nach fünf Jahren geltend gemacht oder Insolvenz beendet.

Amtlicher Text § 2060 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit: 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet; 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird; 3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach der Teilung eines Nachlasses haften Miterben nicht mehr automatisch gesamtschuldnerisch. § 2060 BGB bestimmt, dass jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit haftet – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Diese Voraussetzungen sind: (1) Der Gläubiger wurde im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen, weil er seine Forderung nicht angemeldet hat. Das Aufgebot erstreckt sich dabei auch auf bestimmte bevorrechtigte Gläubiger und auf Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet. (2) Der Gläubiger macht seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend – es sei denn, die Forderung war dem Miterben vor Ablauf der fünf Jahre bekannt oder wurde im Aufgebotsverfahren angemeldet. Diese Ausnahme gilt nicht für Gläubiger, die vom Aufgebot nicht betroffen werden (§ 1971). (3) Ein Nachlassinsolvenzverfahren wurde eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet.

Liegt keine dieser Bedingungen vor, haften die Miterben auch nach der Teilung weiterhin als Gesamtschuldner (§ 2058) für die gesamte Nachlassverbindlichkeit.

Wann sie gilt

  • Ein Nachlassgläubiger wird im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen, weil er seine Forderung nicht angemeldet hat. Nach der Teilung verlangt er Zahlung von einem Miterben – dieser haftet nur für seinen Erbteil.
  • Ein Gläubiger macht eine Forderung sechs Jahre nach dem für die Geltendmachung maßgeblichen Zeitpunkt geltend. Der Miterbe kann die Haftungsbeschränkung auf seinen Erbteil geltend machen, es sei denn, die Forderung war ihm vor Ablauf der fünf Jahre bekannt oder wurde im Aufgebotsverfahren angemeldet.
  • Nach dem Tod des Erblassers wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse beendet. Danach wird der Nachlass geteilt. Ein Miterbe wird von einem Gläubiger in Anspruch genommen – er haftet nur quotenmäßig entsprechend seinem Erbteil.
  • Ein Gläubiger, der nach § 1971 vom Aufgebot nicht betroffen wird (z.B. ein Pfandgläubiger), fordert nach der Teilung Zahlung. Die Haftungsbeschränkung nach § 2060 Nr. 2 ist auf ihn nicht anwendbar – er kann vom Miterben den vollen Betrag verlangen, soweit nicht andere Gründe eingreifen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Haftung der Miterben vor der Teilung des Nachlasses – diese richtet sich nach § 2059 BGB.
  • Sie gilt nicht für die Ausgleichungspflicht unter Miterben nach den §§ 2050 ff.
  • Sie behandelt nicht, wann ein Miterbe unbeschränkt haftet – dies ergibt sich aus anderen Vorschriften (z.B. § 2060 Nr. 1 Halbsatz 2, § 2063).
  • Sie bestimmt nicht, wie die fünfjährige Frist zu berechnen ist – dafür ist § 1974 Abs. 1 maßgeblich.

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