§ 2061 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Öffentliche Aufforderung an Nachlassgläubiger § 2061

Miterben können Nachlassgläubiger öffentlich zur Anmeldung von Forderungen binnen sechs Monaten auffordern, um ihre Haftung nach der Teilung zu beschränken.

Amtlicher Text § 2061 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
  • (2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt es jedem Miterben, unbekannte Gläubiger des Erblassers öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzurufen. Die Aufforderung erfolgt über Veröffentlichungen im Bundesanzeiger sowie im Bekanntmachungsblatt des Nachlassgerichts.

Geben Gläubiger ihre Ansprüche nicht binnen der Frist von sechs Monaten an, tritt nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Schutzwirkung ein: Der aufrufende Miterbe haftet für nicht angemeldete und ihm unbekannte Schulden nur noch anteilig entsprechend der Quote seines Erbteils.

Forderungen, die rechtzeitig angemeldet werden oder dem Erben beim Verteilen des Nachlasses bereits bekannt sind, bleiben von dieser Beschränkung ausgenommen. Die Kosten der Veröffentlichung trägt derjenige Erbe, der die Aufforderung veranlasst.

Wann sie gilt

  • Ein Miterbe möchte den Nachlass teilen, befürchtet aber unentdeckte Rechnungen des Erblassers und fordert Gläubiger im Bundesanzeiger auf.
  • Nach der Nachlassteilung fordert ein Gläubiger die gesamte Summe von einem Miterben, obwohl die Forderung nach einer öffentlichen Aufforderung nicht binnen sechs Monaten angemeldet wurde.
  • Ein Erbe veranlasst eigenständig die Veröffentlichung des Aufgebots und trägt die hierfür anfallenden Kosten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die gesamtschuldnerische Haftung aller Erben vor der Nachlassteilung.
  • Der Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zur Abwendung der Erbenhaftung.
  • Die Errichtung eines amtlichen Inventars zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.

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