Gesamtschuldnerische Haftung der Erben § 2058
Erben haften gesamtschuldnerisch für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten: jeder Erbe für die ganze Schuld. Haftungsbeschränkung möglich nach §2063.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph legt fest, dass mehrere Erben für die gemeinsamen Schulden des Nachlasses als Gesamtschuldner haften. Das bedeutet: Jeder Erbe kann von einem Gläubiger auf die volle Summe in Anspruch genommen werden, nicht nur auf seinen Erbteil.
Die Haftung besteht für alle Verbindlichkeiten, die zum Nachlass gehören, also etwa offene Rechnungen, Darlehen oder Steuerschulden des Verstorbenen. Die Erben müssen untereinander den Ausgleich suchen – nach außen hin sind sie aber einzeln voll verantwortlich.
Wichtig: Nach der Teilung des Nachlasses ändert sich die Haftung (siehe §2060). Zudem können Erben ihre Haftung durch Errichtung eines Inventars beschränken (§2063).
Wann sie gilt
- Mehrere Geschwister erben ein Haus; der Handwerker verlangt von einem Erben den vollen Rechnungsbetrag.
- Zwei Erben erben ein Konto mit Schulden; die Bank fordert den gesamten Betrag von einem Erben.
- Nach dem Tod eines Elternteils haften die Kinder als Gesamtschuldner für offene Kreditkartenschulden.
- Ein Erbe wird von einem Nachlassgläubiger auf Zahlung der gesamten Erbschaftsschuld verklagt.
- Bei einer Erbengemeinschaft kann der Vermieter die gesamte Miete von einem Miterben fordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Haftung einzelner Erben für eigene Schulden – §2058 betrifft nur Nachlassverbindlichkeiten.
- Haftung nach Teilung des Nachlasses – dafür gilt §2060.
- Haftungsbeschränkung durch Erbausschlagung – dies ist in §§1942 ff. geregelt, nicht in §2058.
- Haftung eines Alleinerben – §2058 setzt mehrere Erben voraus.
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