§ 2059 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz des Privatvermögens vor Erbenschulden, § 2059

Bis zur Erbteilung darf ein Miterbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus Privatvermögen verweigern. Der ungeteilte Nachlass haftet.

Amtlicher Text § 2059 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
  • (2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erben einer Erbengemeinschaft haften grundsätzlich für die Schulden der verstorbenen Person. Bis der Nachlass vollständig unter den Erben aufgeteilt ist, schützt die Vorschrift das persönliche Eigenvermögen jedes einzelnen Miterben. Verlangt ein Gläubiger Zahlung direkt aus dem privaten Vermögen eines Miterben, darf dieser die Bezahlung verweigern.

Gleichzeitig behalten Gläubiger das Recht, die Befriedigung ihrer Forderungen aus dem noch ungeteilten Nachlass von allen Miterben gemeinsam zu verlangen. Das Nachlassvermögen selbst bleibt somit für die Schulden haftbar.

Soweit ein Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet, steht ihm dieses Verweigerungsrecht für den Teil der Schuld nicht zu, der seinem Erbteil entspricht.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger fordert von einem Miterben die Ausgleichung einer offenen Handwerkerrechnung des Erblassers von dessen privatem Sparkonto, bevor der Nachlass geteilt wurde.
  • Ein Vermieter verlangt die Nachzahlung von Betriebskosten des Erblassers von einer einzelnen Miterbin aus ihrem persönlichen Gehalt vor der Aufteilung des Erbes.
  • Gläubiger fordern sämtliche Miterben gemeinsam auf, eine ausstehende Forderung aus dem ungeteilten Nachlassguthaben zu begleichen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung der Miterben nach der bereits vollzogenen Teilung des Nachlasses (geregelt in § 2060).
  • Die grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für die Verbindlichkeiten des Erblassers (geregelt in § 2058).
  • Die Beschränkung der Haftung durch Nachlassverwaltung oder Inventarerrichtung (geregelt in § 2062 und § 2063).

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