Inventarerrichtung und Haftung der Miterben § 2063
Errichtet ein Miterbe das Inventar, wirkt dies auch für übrige Miterben. Im Innenverhältnis greift die Haftungsbeschränkung selbst bei persönlicher Haftung.
- (1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
- (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Errichtet ein Miterbe ordnungsgemäß das Inventar über den Nachlass, kommt diese Handlung grundsätzlich auch den anderen Erben zugute. Soweit deren Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten nicht aus sonstigen Gründen unbeschränkt ist, können sich auch die übrigen Miterben auf die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass berufen.
Im Verhältnis der Miterben untereinander bleibt die Haftungsbeschränkung selbst dann wirksam, wenn ein Miterbe im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern unbeschränkt persönlich haftet. Bei Regressansprüchen unter den Erben kann dieser Miterbe die Haftungsbeschränkung den anderen Miterben entgegenhalten.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe lässt fristgerecht ein Nachlassinventar erstellen, weshalb sich im Anschluss auch die übrigen Miterben gegenüber Gläubigern auf den Nachlass als Haftungsmasse berufen.
- Ein Miterbe haftet wegen Versäumung einer Ausschlussfrist einem Gläubiger gegenüber persönlich, fordert jedoch von seinen Miterben im Innenausgleich nur Beträge im Rahmen des Nachlasses.
- Ein Nachlassgläubiger verlangt von mehreren Miterben die Befriedigung seiner Forderung, nachdem ein Miterbe wirksam das Nachlassinventar errichtet hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die verfahrensrechtlichen Fristen und Ausführungsschritte der Inventarerrichtung selbst.
- Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben vor der Aufteilung des Nachlasses.
- Die Voraussetzungen für einen gerichtlichen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung.
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