Abschnitt 7Erbverzicht
6 Vorschriften
- § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit Erbverzicht: Verzichtender wird von gesetzlicher Erbfolge ausgeschlossen, kein Pflichtteilsrecht. Verzicht kann auf Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
- § 2347 Persönlicher Abschluss des Erbverzichts Der Erblasser muss den Erbverzicht persönlich schließen. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit braucht er keine Zustimmung, Geschäftsunfähige werden vertreten.
- § 2349 Wirkung des Erbverzichts auf Kinder Verzichtet ein Abkömmling oder Seitenverwandter auf das gesetzliche Erbrecht, gilt der Verzicht im Zweifel auch für seine Abkömmlinge.
- § 2350 Erbverzicht zugunsten eines anderen: §2350 §2350 BGB: Verzicht zugunsten eines anderen gilt nur wenn der andere Erbe wird; bei Abkömmlingen nur zugunsten anderer Abkömmlinge und Ehegatte/Lebenspartner.
- § 2351 Aufhebung des Erbverzichts: Form und Anforderungen – §2351 Aufhebung eines Erbverzichts: notarielle Beurkundung (§2348) und persönliche Erklärung des Erblassers gemäß §2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2.
- § 2352 Verzicht auf Testament oder Vermächtnis Wer im Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht ist, kann zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB).