Verzicht auf Testament oder Vermächtnis § 2352
Wer im Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht ist, kann zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB).
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer in einem Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht wird, kann auf diese Zuwendung verzichten. Dieser Verzicht geschieht nicht einseitig, sondern durch einen Vertrag zwischen der bedachten Person und dem Erblasser zu dessen Lebzeiten.
Die gleiche Regelung gilt für Zuwendungen, die in einem Erbvertrag zugunsten einer dritten Person vereinbart worden sind. Für das Wirksamwerden des Verzichts finden die gesetzlichen Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 entsprechende Anwendung.
Wann sie gilt
- Ein Sohn vereinbart zu Lebzeiten der Mutter per Vertrag, auf das ihm im Testament zugewiesene Vermächtnis zu verzichten.
- Eine Erblasserin schließt mit ihrer Nichte einen Vertrag, mit dem die Nichte auf ihre Einsetzung als Alleinerbin im Testament verzichtet.
- Der Begünstigte aus einem Erbvertrag vereinbart mit dem Erblasser den vertraglichen Verzicht auf die ihm darin zugedachte Zuwendung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Ausschlagung einer Erbschaft nach dem Tod des Erblassers, die einseitig gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird.
- Der allgemeine Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht vor dem Erbfall.
- Der einseitige Widerruf eines Testaments durch den Erblasser ohne Mitwirkung des Bedachten.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2352 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.