§ 2349 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung des Erbverzichts auf Kinder § 2349

Verzichtet ein Abkömmling oder Seitenverwandter auf das gesetzliche Erbrecht, gilt der Verzicht im Zweifel auch für seine Abkömmlinge.

Amtlicher Text § 2349 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Kinder, Enkel oder Verwandte aus der Seitenlinie wie Geschwister per Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, erstreckt sich dieser Verzicht im Regelfall auch auf deren eigene Nachkommen. Die gesetzliche Erbfolge wird somit für diese gesamte Linie ausgeschlossen.

Diese Erstreckung ist eine gesetzliche Auslegungsregel. Die Beteiligten können im Erbverzichtsvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbaren und die Wirkung auf die verzichtende Person beschränken, sodass deren Kinder ihr eigenes gesetzliches Erbrecht behalten.

Wann sie gilt

  • Ein Sohn verzichtet im Notarvertrag gegenüber seinen Eltern auf das gesetzliche Erbrecht, ohne Regelung zu seinen Kindern; im Erbfall erhalten auch seine Kinder kein gesetzliches Erbe.
  • Eine Schwester verzichtet gegenüber ihrem Bruder auf das Erbrecht, woraufhin im Erbfall auch deren Kinder als Neffen nicht gesetzlich erben.
  • Eine Tochter vereinbart einen Erbverzicht gegen Abfindung und stellt im Vertrag ausdrücklich klar, dass der Verzicht nicht für ihre eigenen Kinder gelten soll.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Verzicht auf ein einzelnes Vermächtnis oder eine konkrete testamentarische Zuwendung.
  • Die rechtlichen Folgen einer Erbunwürdigkeit wegen schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
  • Die Formvorschriften, die für den wirksamen Abschluss eines Erbverzichtsvertrags erforderlich sind.

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