Aufhebung des Erbverzichts: Form und Anforderungen – §2351
Aufhebung eines Erbverzichts: notarielle Beurkundung (§2348) und persönliche Erklärung des Erblassers gemäß §2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2.
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Erbverzicht kann durch Vertrag aufgehoben werden. §2351 bestimmt, welche Form- und persönlichen Anforderungen für diesen Aufhebungsvertrag gelten.
Der Aufhebungsvertrag muss notariell beurkundet werden (§2348). Das entspricht der Form, die auch für den ursprünglichen Erbverzicht erforderlich ist.
Für den Erblasser selbst gilt zusätzlich: Die Aufhebung muss persönlich durch ihn erklärt werden (§2347 Satz 1 erster Halbsatz). Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, bedarf der Vertrag der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist er geschäftsunfähig, kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden, benötigt aber die Genehmigung des Familiengerichts (§2347 Satz 2).
Wann sie gilt
- Ein Erbe hat auf sein Erbrecht verzichtet und möchte diesen Verzicht später rückgängig machen. Er schließt mit dem Erblasser einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag.
- Ein Erblasser, der in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, will einen früheren Erbverzicht aufheben. Sein gesetzlicher Vertreter muss dem Vertrag zustimmen.
- Ein geschäftsunfähiger Erblasser soll den Erbverzicht aufheben. Sein gesetzlicher Vertreter schließt den Vertrag mit dem Verzichtenden, benötigt aber die Genehmigung des Familiengerichts.
- Ein Notar beurkundet den Aufhebungsvertrag. Er prüft, ob der Erblasser persönlich anwesend ist und die Erklärung abgibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Form des ursprünglichen Erbverzichts – diese wird in §2348 geregelt.
- Die Wirkungen der Aufhebung, insbesondere ob das Erbrecht wieder auflebt – hierzu enthält §2351 keine Aussage.
- Die Anfechtung eines Erbverzichts – diese ist in den §§2340 ff. geregelt.
- Der Verzicht auf ein Vermächtnis oder einen Pflichtteil – dafür gilt §2352.
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