§ 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit § 2346

Erbverzicht: Verzichtender wird von gesetzlicher Erbfolge ausgeschlossen, kein Pflichtteilsrecht. Verzicht kann auf Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Amtlicher Text § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
  • (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2346 BGB regelt, was passiert, wenn ein Verwandter oder Ehegatte mit dem Erblasser vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Der Verzichtende wird so behandelt, als wäre er vor dem Erblasser gestorben – er erbt nichts und hat auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Verzicht kann aber auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden, sodass das gesetzliche Erbrecht bestehen bleibt.

Die Vorschrift gilt nur für gesetzliche Erbteile, nicht für testamentarische Zuwendungen. Der Verzicht muss durch einen notariell beurkundeten Vertrag erfolgen (siehe § 2348 BGB). Er kann später nicht einseitig widerrufen werden, aber durch einen neuen Vertrag aufgehoben werden (§ 2351 BGB).

Wann sie gilt

  • Ein Kind verzichtet gegen eine Abfindung auf sein Erbrecht, damit die Geschwister mehr erben.
  • Ein Ehepartner verzichtet im Ehevertrag auf das gesetzliche Erbrecht, um die Erbquote des anderen zu erhöhen.
  • Ein Enkel verzichtet auf sein Erbrecht, damit der andere Enkel allein erbt.
  • Ein Verwandter verzichtet nur auf den Pflichtteil, behält aber sein gesetzliches Erbrecht.
  • Ein entfernter Verwandter verzichtet auf das Erbe, um die Erbmasse für die näheren Angehörigen zu vergrößern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Form des Erbverzichts (notarielle Beurkundung) – geregelt in § 2348 BGB.
  • Die persönlichen Anforderungen für den Vertragsschluss (z. B. Vertretung) – geregelt in § 2347 BGB.
  • Die Erstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge – geregelt in § 2349 BGB.
  • Den Verzicht zugunsten eines anderen – geregelt in § 2350 BGB.

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