§ 2350 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erbverzicht zugunsten eines anderen: §2350 BGB

§2350 BGB: Verzicht zugunsten eines anderen gilt nur wenn der andere Erbe wird; bei Abkömmlingen nur zugunsten anderer Abkömmlinge und Ehegatte/Lebenspartner.

Amtlicher Text § 2350 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
  • (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet und dabei zugunsten einer bestimmten Person handelt, stellt §2350 BGB eine Auslegungsregel auf. Im Zweifel ist der Verzicht nur für den Fall wirksam, dass diese Person tatsächlich Erbe wird (Absatz 1). Handelt es sich bei dem Verzichtenden um einen Abkömmling des Erblassers (Kind, Enkel usw.), wird vermutet, dass der Verzicht nur den anderen Abkömmlingen und dem Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers zugutekommen soll (Absatz 2). Diese Vermutungen gelten, solange der Verzichtende nichts Gegenteiliges erklärt hat.

Wann sie gilt

  • Ein Onkel verzichtet zugunsten seiner Nichte auf sein gesetzliches Erbrecht, damit sie Alleinerbin wird.
  • Ein Sohn verzichtet auf sein Erbrecht, damit seine Mutter und seine Geschwister mehr erben.
  • Eine Tochter verzichtet zugunsten ihres Ehemannes, aber der Ehemann wird später enterbt.
  • Ein Enkelkind verzichtet zugunsten seiner Großmutter, doch die Großmutter stirbt vor dem Erblasser.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht für den Verzicht auf ein testamentarisches Erbrecht.
  • Sie gilt nicht für den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche (dazu §2352).
  • Sie regelt nicht die Form des Erbverzichts (dazu §2348).
  • Sie betrifft nicht die Aufhebung eines Erbverzichts (dazu §2351).

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