§ 2347 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Persönlicher Abschluss des Erbverzichts § 2347 BGB

Der Erblasser muss den Erbverzicht persönlich schließen. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit braucht er keine Zustimmung, Geschäftsunfähige werden vertreten.

Amtlicher Text § 2347 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erblasser muss einen Vertrag über den Erbverzicht persönlich abschließen. Er kann sich beim Vertragsschluss nicht durch einen gewillkürten Vertreter oder durch eine Vertrauensperson mit Vollmacht vertreten lassen.

Sollte der Erblasser in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt sein, benötigt er für diesen Vertrag keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser hingegen vollkommen geschäftsunfähig, wird der Vertrag an seiner Stelle durch seinen gesetzlichen Vertreter geschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser möchte einen Erbverzicht vereinbaren, kann nicht selbst anreisen und erteilt deshalb einem Angehörigen eine Vertretungsvollmacht.
  • Ein minderjähriger Erblasser schließt ohne die Einwilligung seiner Eltern einen Vertrag über den Erbverzicht ab.
  • Der gesetzliche Betreuer eines geschäftsunfähigen Erblassers unterzeichnet den Vertrag über den Erbverzicht anstelle des Erblassers.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Anforderungen an die verzichtende Person, da sich deren Vertretung und Geschäftsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften richten.
  • Die Pflicht zur notariellen Beurkundung des Erbverzichtsvertrags.
  • Die nachträgliche Aufhebung eines bereits geschlossenen Erbverzichts.

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