Verfolgungsrecht bei Sachen auf fremdem Grundstück § 1005
Der Eigentümer einer Sache auf fremdem Grundstück kann vom Besitzer das Betreten und Durchsuchen verlangen, um sie zurückzuholen (§ 867).
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1005 BGB gibt dem Eigentümer einer beweglichen Sache, die sich auf einem Grundstück befindet, das ein anderer besitzt, ein Recht, dieses Grundstück zu betreten und zu durchsuchen, um die Sache zurückzuholen. Dieses Recht, das Verfolgungsrecht, besteht unabhängig davon, wie die Sache auf das Grundstück gelangt ist – ob durch Wind, einen Unfall oder das Verhalten eines Dritten.
Die Einzelheiten des Betretens und Durchsuchens regelt § 867 BGB, auf den der Paragraph verweist. Danach muss der Eigentümer für den durch die Suche entstehenden Schaden Ersatz leisten, es sei denn, der Besitzer des Grundstücks hat die Anwesenheit der Sache zu vertreten. Der Besitzer muss das Betreten dulden, kann aber Sicherheitsleistung verlangen.
Das Verfolgungsrecht setzt voraus, dass der Eigentümer der Sache und der Besitzer des Grundstücks verschiedene Personen sind. Es richtet sich gegen den Besitzer, nicht gegen den Eigentümer des Grundstücks. Der Anspruch ist ein verschuldensunabhängiger Abwehranspruch, der die Herausgabe der Sache ermöglicht.
Wann sie gilt
- Ein Fußball fliegt über den Zaun in den Nachbargarten – der Eigentümer kann den Nachbarn bitten, den Garten betreten zu dürfen, um den Ball zu holen.
- Ein Hut wird vom Wind auf das Dach eines fremden Hauses geweht – der Eigentümer kann verlangen, das Grundstück zu betreten, um den Hut zu bergen.
- Ein Hund läuft auf ein fremdes Grundstück – der Eigentümer kann das Grundstück betreten, um den Hund einzufangen.
- Ein wertvoller Ring fällt aus der Tasche auf ein fremdes Feld – der Eigentümer kann das Feld betreten, um den Ring zu suchen.
- Eine Drohne stürzt in den Garten eines Nachbarn – der Eigentümer kann das Grundstück betreten, um die Drohne zu holen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es gilt nicht für Sachen, die fest mit dem Grundstück verbunden sind (z.B. ein Baum, der umgefallen ist) – diese sind Bestandteil des Grundstücks.
- Es gibt kein Recht, die Sache gewaltsam zu holen, wenn der Besitzer den Zutritt verweigert – dann ist der ordentliche Rechtsweg (z.B. Klage) nötig.
- Es regelt nicht die Frage, ob der Besitzer die Sache behalten darf (z.B. wegen Zurückbehaltungsrechten) – das ist in anderen Vorschriften geregelt.
- Es gilt nicht, wenn der Eigentümer selbst Besitzer des Grundstücks ist – dann liegt kein Fremdbesitz vor.
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