§ 867 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Recht zum Betreten fremder Grundstücke § 867

Nach § 867 BGB muss ein Grundstücksbesitzer das Aufsuchen und Wegschaffen einer fremden Sache gestatten, kann aber Schadensersatz oder Sicherheit verlangen.

Amtlicher Text § 867 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Sache aus der tatsächlichen Gewalt ihres Besitzers auf ein fremdes Grundstück gelangt ist, gestattet die Regelung dem bisherigen Besitzer, das Grundstück zu betreten, um die Sache zu suchen und abzutransportieren. Dieses Verfolgungsrecht erlischt jedoch, sobald der Besitzer des Grundstücks die Sache selbst in Besitz genommen hat.

Der Inhaber des Grundstücks ist verpflichtet, das Aufsuchen und Wegschaffen zu dulden. Er hat das Recht, Ersatz für Schäden zu verlangen, die durch die Suche oder den Abtransport entstehen. Droht durch das Betreten ein Schaden, kann er den Zutritt verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; dies gilt nicht, wenn durch eine Verzögerung Gefahr droht.

Wann sie gilt

  • Ein Ball von spielenden Kindern fliegt über den Zaun auf das Nachbargrundstück.
  • Ein Sturm weht Wäsche aus dem Garten auf den angrenzenden Hof des Nachbarn.
  • Ein Haustier entweicht und läuft auf das umzäunte Grundstück eines Anderen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sachen, die der Grundstücksbesitzer bereits absichtlich an sich genommen hat; hierfür greift § 861.
  • Überhang von Baumwurzeln oder Ästen auf das Nachbargrundstück.
  • Sachen, die vorsätzlich auf das fremde Grundstück geworfen wurden.

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