§ 1006 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumsvermutung für Besitzer § 1006

Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer ist. Bei abhandengekommenen Sachen gilt dies nicht, außer bei Geld.

Amtlicher Text § 1006 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
  • (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
  • (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine bewegliche Sache in seiner tatsächlichen Gewalt hat, gilt rechtlich bis zum Beweis des Gegenteils als deren Eigentümer. Wer die Sache in der Vergangenheit besessen hat, für den wird vermutet, dass er während der Dauer dieses Besitzes der Eigentümer war. Wird die Sache über ein Vertretungs- oder Mietverhältnis für jemanden gehalten, gilt die Vermutung zugunsten dieses mittelbaren Besitzers.

Dem ursprünglichen Besitzer gegenüber greift diese Vermutung nicht, wenn ihm die Sache gestohlen wurde, verloren ging oder auf sonstige Weise abhandengekommen ist. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss besteht für Geld sowie für Inhaberpapiere, bei denen die Vermutung auch im Falle des Abhandenkommens gilt.

Wann sie gilt

  • Ein Streit darüber, wer Eigentümer einer im gemeinsamen Haushalt genutzten beweglichen Sache ist.
  • Der Anspruch auf Herausgabe einer Sache, die dem früheren Besitzer gestohlen wurde und bei einem Dritten liegt.
  • Die Bestimmung der Eigentumsvermutung bei weitergegebenen Banknoten oder Inhaberpapieren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Eigentum an Grundstücken oder Gebäuden, da diese keine beweglichen Sachen sind.
  • Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache.
  • Die rechtliche Bewertung, wie der tatsächliche Besitz an einer Sache erlangt oder verloren wurde.

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