Definition der Nutzungen nach § 100 BGB
§ 100 BGB definiert Nutzungen als Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die aus deren Gebrauch entstehen.
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erklärt, was das Gesetz unter dem Begriff Nutzungen versteht. Nutzungen umfassen zwei Arten von Erträgen: Einerseits Sachfrüchte und Rechtsfrüchte, andererseits die reinen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Früchte sind beispielsweise Erzeugnisse aus der Natur oder vertragliche Erträge wie Mietzahlungen und Pachteinnahmen. Gebrauchsvorteile sind der praktische Nutzen aus der eigenen Verwendung einer Sache, etwa das kostenfreie Wohnen im eigenen Haus oder das Fahren mit einem Fahrzeug.
Der Begriff ist grundlegend für viele Bereiche des Zivilrechts, insbesondere wenn es um die Herausgabe von Erträgen oder um Ersatzansprüche zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer geht.
Wann sie gilt
- Die Mietansprüche aus der Vermietung einer Wohnung als Erträge eines Rechts
- Das Wohnen im eigenen Haus als geldwerter Gebrauchsvorteil einer Sache
- Ernteteile wie Äpfel aus einem Obstgarten als unmittelbare Sachfrüchte
- Zinserträge aus einem Guthaben als mittelbare Früchte eines Rechts
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue zeitliche Verteilung von Früchten auf verschiedene Personen
- Der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen auf eine Sache
- Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Zerstörung einer Mietsache
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