Gerichtliche Verwaltung bei fehlender Sicherheit § 1052
Leistet der Nießbraucher trotz Urteil und Frist keine Sicherheit, kann der Eigentümer die gerichtliche Verwaltung des Nießbrauchs verlangen.
- (1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird.
- (2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentümer sein.
- (3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wurde ein Nießbraucher rechtskräftig dazu verurteilt, dem Eigentümer eine Sicherheit zu leisten, und lässt er eine vom Gericht gesetzte Frist verstreichen, stehen dem Eigentümer besondere Rechte zu. Er kann verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs einem gerichtlich bestellten Verwalter übertragen wird.
Die Erträge und die Ausübung des Nießbrauchs erfolgen auch während dieser Verwaltung auf Rechnung des Nießbrauchers. Als Verwalter kann vom Gericht auch der Eigentümer selbst eingesetzt werden. Der Verwalter unterliegt dabei der gerichtlichen Aufsicht.
Erbringt der Nießbraucher die geforderte Sicherheit vor Ablauf der Frist, ist die Anordnung der Verwaltung unzulässig. Leistet er die Sicherheit erst nach Anordnung der Verwaltung nach, ist die gerichtliche Verwaltung wieder aufzuheben.
Wann sie gilt
- Ein Nießbraucher eines Wohnhauses wird gerichtlich zur Sicherheitsleistung verurteilt und zahlt auch innerhalb der gerichtlich gesetzten Nachfrist nicht.
- Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks lässt sich selbst gerichtlich als Verwalter einsetzen, weil der Nießbraucher die geschuldete Sicherheit nicht leistet.
- Ein Nießbraucher zahlt die geforderte Sicherheit nachträglich während einer laufenden Verwaltung ein und verlangt die Aufhebung der Gerichtsmaßnahme.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen, wann überhaupt ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht (geregelt in § 1051 BGB).
- Gerichtliche Verwaltung wegen einer sonstigen Verletzung der Rechte des Eigentümers ohne vorheriges Sicherheitsleistungsurteil (geregelt in § 1054 BGB).
- Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei unbefugtem Gebrauch der Nießbrauchs-Sache (geregelt in § 1053 BGB).
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