§ 1053 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch § 1053

Der Eigentümer kann bei unbefugtem Gebrauch durch den Nießbraucher nach Abmahnung Unterlassungsklage erheben. § 1053 BGB regelt die Voraussetzungen.

Amtlicher Text § 1053 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nießbraucher (Usufruktuar) hat das Recht, die Sache zu nutzen, aber nur im Rahmen der vereinbarten oder gesetzlichen Grenzen. Macht er einen Gebrauch, der ihm nicht zusteht (unbefugter Gebrauch), und setzt er diesen trotz einer Abmahnung des Eigentümers fort, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Die Abmahnung ist eine Voraussetzung für die Klage. Erst wenn der Nießbraucher nach der Abmahnung weitermacht, kann der Eigentümer gerichtlich vorgehen. Das Gesetz sagt nicht, was genau ein unbefugter Gebrauch ist; das hängt vom Einzelfall ab, z. B. von der Art des Nießbrauchs oder einer Vereinbarung.

Die Klage zielt auf die Unterlassung des unbefugten Gebrauchs, nicht auf Schadensersatz. Schadensersatzansprüche können sich aus anderen Vorschriften ergeben, etwa § 1057 BGB (Verjährung der Ersatzansprüche).

Wann sie gilt

  • Ein Nießbraucher vermietet ein Haus an Dritte, obwohl der Nießbrauch nur die Eigennutzung erlaubt.
  • Ein Nießbraucher nutzt eine landwirtschaftliche Fläche für den Bau einer Lagerhalle, obwohl nur Ackerbau gestattet ist.
  • Ein Nießbraucher verleiht ein Kunstwerk an ein Museum, ohne die Zustimmung des Eigentümers.
  • Ein Nießbraucher fährt mit dem Fahrzeug des Eigentümers gewerblich (z. B. Taxi), obwohl nur private Nutzung erlaubt ist.
  • Ein Nießbraucher fällt Bäume auf einem Waldgrundstück, obwohl der Nießbrauch nur die Nutzung des Unterholzes vorsieht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht den Schadensersatz für den unbefugten Gebrauch. Dieser ist in § 1057 BGB (Verjährung der Ersatzansprüche) oder im allgemeinen Deliktsrecht geregelt.
  • Sie gilt nicht, wenn der Nießbraucher die Sache beschädigt oder zerstört. Hierfür kommt § 1054 BGB (Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung) in Betracht.
  • Sie betrifft nicht die Rückgabe der Sache nach Beendigung des Nießbrauchs. Das ist in § 1055 BGB (Rückgabepflicht des Nießbrauchers) geregelt.
  • Sie ist nicht anwendbar, wenn der Eigentümer selbst nicht der rechtmäßige Eigentümer ist (z. B. bei einem Nichtberechtigten).

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