§ 1051 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentümer kann Sicherheitsleistung verlangen § 1051

Der Eigentümer kann Sicherheitsleistung vom Nießbraucher verlangen, wenn dessen Verhalten eine erhebliche Verletzung der Eigentümerrechte befürchten lässt.

Amtlicher Text § 1051 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1051 BGB erlaubt dem Eigentümer einer Sache, an der ein Nießbrauch besteht, vom Nießbraucher Sicherheit zu fordern.

Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet. Gemeint ist eine konkrete Furcht, nicht nur allgemeine Sorge.

Die Sicherheit kann etwa durch Hinterlegung von Geld oder durch eine Bankbürgschaft geleistet werden. Das Gesetz selbst sagt nichts über die Höhe oder Form der Sicherheit.

Wann sie gilt

  • Der Nießbraucher unterlässt dringende Reparaturen am Dach, sodass Wasser eindringt.
  • Der Nießbraucher nutzt die Sache für gefährliche Aktivitäten entgegen der Vereinbarung.
  • Der Nießbraucher entfernt wesentliche Bestandteile des Inventars ohne Zustimmung.
  • Der Nießbraucher vermietet die Sache an Dritte, obwohl der Nießbrauch persönlich ist.
  • Der Nießbraucher unterlässt die vorgeschriebene Versicherung der Sache.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe der Sicherheitsleistung (nicht in § 1051 geregelt).
  • Die Art der Sicherheit (z.B. Geld, Bürgschaft – nicht bestimmt).
  • Die Rückgabe der Sicherheit nach Beendigung des Nießbrauchs (siehe § 1055).
  • Die Verjährung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung (dazu § 1057).

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