§ 1054 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung – § 1054

Der Eigentümer kann bei erheblicher Pflichtverletzung des Nießbrauchers und Fortsetzung trotz Abmahnung die gerichtliche Verwaltung nach § 1052 verlangen.

Amtlicher Text § 1054 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1054 BGB gibt dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Sache, an dem ein Nießbrauch besteht, ein Mittel gegen erhebliche Pflichtverletzungen des Nießbrauchers.

Voraussetzung ist, dass der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße verletzt und dieses Verhalten trotz einer Abmahnung des Eigentümers fortsetzt.

In diesem Fall kann der Eigentümer beim Gericht die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen. Diese Verwaltung übernimmt die Bewirtschaftung des Gegenstands.

Wann sie gilt

  • Der Nießbraucher lässt das Haus verfallen, obwohl der Eigentümer ihn abmahnt.
  • Der Nießbraucher betreibt ohne Erlaubnis eine gewerbliche Nutzung, die den Wert des Grundstücks mindert, und setzt dies nach Abmahnung fort.
  • Der Nießbraucher verweigert die notwendige Versicherung des Gebäudes trotz Abmahnung des Eigentümers.
  • Der Nießbraucher verändert die Bausubstanz ohne Zustimmung des Eigentümers und setzt dies nach Abmahnung fort.
  • Der Nießbraucher vermietet die Räume an Dritte, obwohl dies im Nießbrauchsvertrag ausgeschlossen ist, und setzt dies nach Abmahnung fort.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein einmaliger, nicht schwerwiegender Verstoß ohne Abmahnung wird nicht erfasst.
  • Kleinere Verstöße, die nicht die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße verletzen, fallen nicht unter diese Vorschrift.
  • Der Eigentümer kann nicht direkt die Beendigung des Nießbrauchs verlangen, sondern nur die Anordnung einer Verwaltung.
  • Die Regelung gilt nicht für Verstöße gegen vertragliche Nebenpflichten, die nicht die Rechte des Eigentümers als solchen betreffen.

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