Rückgabepflicht des Nießbrauchers § 1055
Rückgabepflicht: Nießbraucher muss Sache nach Beendigung zurückgeben. Bei landw. Grundstücken §§ 596 Abs. 1, 596a, bei Landgütern auch § 596b.
- (1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
- (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Nießbraucher muss die Sache, an der der Nießbrauch bestand, nach dessen Beendigung dem Eigentümer zurückgeben. Das gilt für alle Arten von Nießbrauch, ob an beweglichen Sachen, Grundstücken oder Rechten.
Bei einem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück gelten ergänzend die Vorschriften zur Rückgabe eines Pachtgrundstücks nach § 596 Abs. 1 und § 596a BGB entsprechend. Der Nießbraucher muss das Grundstück in dem Zustand zurückgeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung bis zur Rückgabe entspricht.
Handelt es sich um einen Nießbrauch an einem Landgut, kommen zusätzlich die Regeln des § 596b BGB zur Anwendung. Diese betreffen die Rückgabe mit Inventar.
Wann sie gilt
- Nießbrauch an einem Wohnhaus endet, der Nießbraucher übergibt die Schlüssel an den Eigentümer.
- Nießbrauch an einem Ackerland läuft aus, der Nießbraucher übergibt das Feld in ordnungsgemäßem Zustand.
- Der Nießbraucher eines Landguts gibt das Landgut mit dem gesamten Inventar zurück.
- Der Eigentümer verlangt die Rückgabe eines Grundstücks, nachdem der Nießbraucher es nicht mehr nutzt.
- Nach dem Tod des Nießbrauchers fordern die Erben die Rückgabe des Nießbrauchsgegenstands.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, ob der Nießbraucher für Abnutzung haftet (dazu § 1050).
- Sie regelt nicht, ob der Nießbraucher Ersatz für Verwendungen verlangen kann (dazu § 1049).
- Sie regelt nicht, wie der Nießbrauch beendet wird (dazu §§ 1061–1063).
- Sie regelt nicht die Fortsetzung von Miet- oder Pachtverhältnissen nach Beendigung des Nießbrauchs (dazu § 1056).
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