Miet- und Pachtverträge bei Nießbrauchsende § 1056
Endet der Nießbrauch, tritt der Eigentümer in bestehende Mietverträge ein. Er hat ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist.
- (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
- (2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
- (3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Endet ein Nießbrauch an einem Grundstück, erlöschen Mietverträge oder Pachtverträge nicht, die der Nießbraucher mit Dritten geschlossen hat. Der Eigentümer tritt anstelle des Nießbrauchers in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein.
Dem Eigentümer steht nach der Beendigung das Recht zu, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Hat der Nießbraucher freiwillig auf das Recht verzichtet, ist die Kündigung erst ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Nießbrauch ohne diesen Verzicht regulär geendet hätte.
Der Mieter oder Pächter kann den Eigentümer auffordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts zu erklären. Reagiert der Eigentümer nicht bis zum Ablauf dieser Frist, verfällt sein Sonderkündigungsrecht.
Wann sie gilt
- Eine Mutter vermietet als Nießbraucherin eine Wohnung und verstirbt, woraufhin der Eigentümer das Mietverhältnis übernimmt.
- Ein Nießbraucher verpachtet ein Grundstück und verzichtet später freiwillig auf das Nießbrauchsrecht.
- Ein Mieter verlangt vom Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb einer gesetzten Frist Klarheit über den Fortbestand des Mietvertrags.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Eintritt des Todes des Nießbrauchers als Beendigungsgrund.
- Die Pflicht des Nießbrauchers zur Herausgabe des Grundstücks nach Beendigung.
- Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen außerhalb des Endes eines Nießbrauchs.
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