§ 1061 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nießbrauch erlischt mit Tod des Nießbrauchers (§ 1061)

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften endet er mit deren Auflösung.

Amtlicher Text § 1061 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Mit dem Tod der Person, der der Nießbrauch zusteht, endet dieses Nutzungsrecht automatisch. Der Nießbrauch ist ein Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen – es ist an die Person des Berechtigten gebunden und nicht vererblich.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Verein) oder rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) erlischt der Nießbrauch, sobald diese Rechtsperson aufgelöst wird. Eine bloße Umfirmierung oder Übertragung der Anteile beendet den Nießbrauch nicht – er endet erst mit dem rechtlichen Ende der Personengesellschaft oder juristischen Person.

Die Vorschrift regelt nur das Erlöschen von selbst. Was mit Miet- oder Pachtverhältnissen geschieht, die der Nießbraucher begründet hat, oder ob Schadensersatzansprüche bestehen, steht in anderen Paragrafen.

Wann sie gilt

  • Ein Mann räumt seiner Lebensgefährtin ein Nießbrauchsrecht an seinem Haus ein. Sie stirbt – das Nießbrauchsrecht erlischt, der Eigentümer (oder seine Erben) erhält die volle Nutzungsbefugnis zurück.
  • Eine GmbH hat ein Nießbrauchsrecht an einer Maschine. Die GmbH wird aufgelöst – das Nießbrauchsrecht erlischt mit der Gesellschaft.
  • Ein Nießbraucher, der ein Mehrfamilienhaus nutzt, verstirbt. Die von ihm abgeschlossenen Mietverhältnisse enden nicht automatisch; was mit ihnen geschieht, regelt § 1056 BGB.
  • Einem Verein wurde ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt. Der Verein wird aufgelöst – auch das Nießbrauchsrecht endet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Nießbrauch durch Zeitablauf oder durch einseitige Erklärung endet – dies regeln andere Vorschriften (z.B. § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen).
  • Dass der Nießbrauch auf die Erben des Nießbrauchers übergeht – das Gegenteil ist der Fall; er erlischt mit dem Tod.
  • Dass die Beendigung des Nießbrauchs einen Schadensersatzanspruch auslöst – dies ist nicht Gegenstand der Norm (vgl. § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche).

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