§ 1057 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verjährung der Ersatzansprüche § 1057

§ 1057 BGB setzt eine sechsmonatige Verjährung für Ersatzansprüche des Eigentümers und Nießbrauchers fest und verweist auf § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2.

Amtlicher Text § 1057 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph legt eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für bestimmte Ansprüche zwischen dem Eigentümer einer Sache und dem Nießbraucher fest. Der Eigentümer kann Schadensersatz verlangen, wenn der Nießbraucher die Sache verändert oder verschlechtert hat. Der Nießbraucher kann Ersatz für Verwendungen (z.B. Reparaturen) fordern oder die Erlaubnis verlangen, eine von ihm eingebaute Einrichtung wieder zu entfernen. Alle diese Ansprüche verjähren binnen sechs Monaten.

Die Frist richtet sich nach den Regeln des § 548 BGB, der für Mietverhältnisse gilt. Das bedeutet, die Verjährung beginnt mit der Rückgabe der Sache an den Eigentümer. Die Vorschriften über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung.

Wichtig: Die Norm gilt nur innerhalb des Nießbrauchsverhältnisses. Sie erfasst nicht Ansprüche aus anderen Rechtsverhältnissen wie Kauf oder Miete.

Wann sie gilt

  • Der Nießbraucher hat während der Nutzung des Hauses ein neues Badezimmer eingebaut. Nach Beendigung des Nießbrauchs will er die Einrichtung mitnehmen. Sein Anspruch auf Gestattung der Wegnahme verjährt nach sechs Monaten.
  • Der Eigentümer stellt nach Rückgabe des Grundstücks fest, dass der Nießbraucher einen Teil des Gartens befestigt hat (Veränderung). Er kann Schadensersatz nur binnen sechs Monaten fordern.
  • Der Nießbraucher hat die Heizungsanlage repariert und dafür Geld ausgegeben. Nach Ende des Nießbrauchs verlangt er Ersatz. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate ab Rückgabe.
  • Der Nießbraucher hat die Sache durch unsachgemäße Nutzung verschlechtert, z.B. Kratzer auf einem teuren Holzboden verursacht. Der Eigentümer muss innerhalb von sechs Monaten Ansprüche geltend machen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Verjährungsfrist auch für Ansprüche wegen gewöhnlicher Abnutzung gilt – dies regelt § 1050 BGB.
  • Dass die Norm auch Schadensersatzansprüche gegen Dritte erfasst, die die Sache beschädigt haben – solche Ansprüche richten sich nach allgemeinem Deliktsrecht.
  • Dass die sechsmonatige Frist für alle Ansprüche zwischen Eigentümer und Nießbraucher gilt – z.B. für Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung oder Rückzahlung von Kautionen, die anderen Verjährungsregeln unterliegen.

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