§ 1122 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Enthaftung von Erzeugnissen, Bestandteilen, Zubehör § 1122

§ 1122 BGB: Wann werden Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör ohne Verkauf von der Hypothekenhaftung frei? Bei ordnungsmäßiger Trennung vor Beschlagnahme.

Amtlicher Text § 1122 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
  • (2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1122 regelt die Befreiung von der Hypothekenhaftung für Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör eines Grundstücks, wenn diese ohne Verkauf (ohne Veräußerung) aus der Haftung ausscheiden. Die Haftung erlischt, wenn die Trennung vom Grundstück im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erfolgt und die Gegenstände vor einer Beschlagnahme des Grundstücks entfernt werden. Für Zubehörstücke genügt es, dass ihre Zubehöreigenschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

Voraussetzung ist stets, dass die Handlung vor der Beschlagnahme stattfindet. Eine Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck (etwa zur Reparatur) lässt die Haftung bestehen. Die Vorschrift ergänzt § 1121, der die Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung regelt.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt erntet das Getreide von einem hypothekarisch belasteten Feld und lagert es in der Scheune, bevor der Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt (Beschlagnahme). Das Getreide ist von der Hypothek befreit.
  • Ein Hauseigentümer baut eine alte Einbauküche (Bestandteil) aus und stellt sie in der Garage ab, bevor das Grundstück beschlagnahmt wird. Die Küche haftet nicht mehr.
  • Der Eigentümer einer Fabrik entfernt eine nicht mehr benötigte Maschine, die als Zubehör gilt, und zerstört sie, bevor eine Beschlagnahme erfolgt. Die Maschine wird haftungsfrei.
  • Ein Mieter pflückt Obst von Bäumen auf dem gemieteten Grundstück und nimmt es mit, bevor der Vermieter das Grundstück belastet wird (Beschlagnahme). Das Obst unterliegt nicht der Hypothek.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass jede Entfernung von Gegenständen vom Grundstück automatisch die Haftung beendet – tatsächlich muss die Trennung im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaft erfolgen und vor der Beschlagnahme stattfinden.
  • Dass ein Verkauf der Gegenstände erforderlich ist – § 1122 gilt gerade ohne Veräußerung; der Verkauf wird in § 1121 behandelt.
  • Dass auch nach einer Beschlagnahme entfernte Gegenstände haftungsfrei werden – die Vorschrift setzt voraus, dass die Entfernung vor der Beschlagnahme erfolgt.
  • Dass eine vorübergehende Entfernung (z.B. zur Reparatur) die Haftung beendet – sie bewirkt gerade keine Enthaftung.

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