§ 1120 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung der Hypothek für Erzeugnisse und Zubehör § 1120

§ 1120 erstreckt die Hypothek auf getrennte Erzeugnisse, Bestandteile sowie Zubehör eines Grundstücks, sofern Eigentum beim Eigentümer verbleibt.

Amtlicher Text § 1120 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Hypothek sichert eine Forderung nicht nur durch das Grundstück selbst ab, sondern erfasst automatisch auch dessen Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehörstücke. Werden Erzeugnisse oder Bestandteile vom Grundstück getrennt, bleiben sie vom Haftungsverband der Hypothek erfasst, solange sie durch die Trennung nicht in das Eigentum einer anderen Person fallen.

Gleiches gilt für das Zubehör des Grundstücks. Auch Zubehörstücke gehören zur Haftung der Hypothek, es sei denn, sie standen von vornherein nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers. Entscheidend ist damit stets der Eigentumserwerb an den einzelnen Gegenständen im Moment der Trennung oder Zuordnung.

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich, wenn eine andere Person nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 954 bis 957 Eigentum an den Erzeugnissen oder Bestandteilen erwirbt. Erlangt ein Dritter rechtmäßig das Eigentum, scheiden die betreffenden Sachen aus dem Haftungsverband aus.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt erntet Getreide auf seinem belasteten Grundstück, wodurch die getrennten Früchte weiterhin der Hypothek haften.
  • Der Eigentümer eines belasteten Hofes schafft Traktoren und landwirtschaftliche Arbeitsgeräte als Zubehör an.
  • Bäume werden auf dem Grundstück gefällt und als Holzstämme gelagert, verbleiben aber im Eigentum des Grundstückseigentümers.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Erlöschen der Haftung durch die spätere Veräußerung und Entfernung der Sachen vom Grundstück.
  • Die Erstreckung der Hypothek auf Mietforderungen oder Pachtforderungen gegen Mieter des Grundstücks.
  • Der Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Schäden an den Gebäuden des Grundstücks.

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