§ 1123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erstreckung der Hypothek auf Miete § 1123

Die Hypothek erstreckt sich auf Miet- und Pachtforderungen. Nach Fälligkeit werden sie nach Ablauf eines Jahres frei, sofern keine Beschlagnahme erfolgt.

Amtlicher Text § 1123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
  • (2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ist ein Grundstück vermietet oder verpachtet, erfasst die Hypothek auch die Ansprüche des Eigentümers auf die Miete oder Pacht. Diese Forderungen gehören damit zum Haftungsverband des Grundpfandrechts, sodass der Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung auf sie zugreifen kann.

Fällige Miet- oder Pachtforderungen bleiben jedoch nicht unbegrenzt haftbar. Sie werden nach dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit automatisch frei von der Haftung, wenn der Gläubiger die Forderung nicht vorher durch eine Beschlagnahme sichert.

Wird die Miete oder Pacht im Voraus bezahlt, gelten besondere Zeitgrenzen für das Ende der Haftung. Erfolgt die Beschlagnahme erst nach dem 15. Tage des Monats, erstreckt sich die Befreiung zusätzlich auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

Wann sie gilt

  • Ein Immobilieneigentümer zahlt seine Hypothekenschuld nicht und der Gläubiger greift auf die monatlichen Mieteinnahmen zu.
  • Ein Pächter schuldet noch Pachtzins aus dem Vorjahr, der wegen Ablaufs eines Jahres nach Fälligkeit nicht mehr für die Hypothek haftet.
  • Ein Mieter entrichtet seine Miete im Voraus und die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt nach dem 15. Tage des laufenden Monats.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vorausverfügungen des Eigentümers über die Mietforderung gegenüber Dritten – hierfür gilt § 1124 BGB.
  • Die Aufrechnung des Mieters mit eigenen Gegenforderungen gegen die Mietforderung – geregelt in § 1125 BGB.
  • Die Haftung von Erzeugnissen, Bestandteilen oder Zubehör des Grundstücks – dies regelt § 1120 BGB.

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