Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung § 1121
§ 1121 regelt die Enthaftung von Grundstücksbestandteilen und Zubehör bei Veräußerung vor Beschlagnahme sowie den Gutglaubensschutz des Erwerbers.
- (1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
- (2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 1121 BGB werden Erzeugnisse, sonstige Bestandteile und Zubehörstücke eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks von der Haftung frei, wenn sie veräußert und vom Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. Die bloße Veräußerung ohne Entfernung genügt nicht; ebenso wenig die Entfernung ohne Veräußerung.
Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht auf seinen guten Glauben in Ansehung der Hypothek berufen. Das bedeutet, dass der Erwerber die Hypothek nicht ignorieren kann, selbst wenn er von ihr nichts wusste.
Entfernt der Erwerber die Sache nach einer bereits erfolgten Beschlagnahme, so ist diese Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist. War er also gutgläubig, wirkt die Beschlagnahme nicht gegen ihn.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt verkauft die Ernte von seinem hypothekenbelasteten Feld und entfernt die Erzeugnisse vor einer Beschlagnahme durch den Hypothekengläubiger. Die Ernte ist von der Hypothek frei.
- Ein Hausbesitzer verkauft die Einbauküche (Zubehör) eines hypothekenbelasteten Hauses, entfernt sie aber erst, nachdem der Gläubiger sie beschlagnahmt hat. Der Käufer wusste nichts von der Beschlagnahme – die Beschlagnahme ist ihm gegenüber unwirksam.
- Ein Unternehmen verkauft eine Maschine, die Zubehör einer hypothekenbelasteten Fabrik ist, und entfernt sie vor einer Beschlagnahme. Die Maschine haftet nicht mehr.
- Ein Erwerber kauft ein Heizgerät (Bestandteil) von einem Grundstück, entfernt es aber erst nach einer erfolgten Beschlagnahme, und der Erwerber wusste von der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme wirkt gegen ihn, das Gerät haftet weiter.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Vorschrift für die Veräußerung des Grundstücks selbst gilt – sie betrifft nur einzelne Erzeugnisse, Bestandteile oder Zubehörstücke.
- Dass eine bloße Veräußerung ohne Entfernung bereits zur Enthaftung führt – erforderlich sind beide Handlungen vor der Beschlagnahme.
- Dass der gutgläubige Erwerber immer geschützt ist – bei Veräußerung vor Entfernung ist der gute Glaube irrelevant; nur bei Entfernung nach Beschlagnahme kommt es darauf an.
- Dass die Vorschrift auch für andere Grundstücksbelastungen wie die Grundschuld oder Reallast gilt – sie bezieht sich ausschließlich auf die Hypothek.
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