§ 1131 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hypotheken erstrecken sich bei Zuschreibung § 1131

Bei Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 erstrecken sich Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück; darauf lastende Rechte haben Vorrang.

Amtlicher Text § 1131 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben wird, erstrecken sich die bestehenden Hypotheken des Hauptgrundstücks automatisch auf das hinzugekommene Grundstück.

Allerdings bleiben alle Rechte, die bereits auf dem zugeschriebenen Grundstück lasten (z. B. andere Hypotheken oder Grunddienstbarkeiten), im Rang vor diesen neu erstreckten Hypotheken. Die Zuschreibung führt also nicht dazu, dass das zugeschriebene Grundstück lastenfrei wird.

Wann sie gilt

  • Ein Eigentümer schreibt ein benachbartes Grundstück seinem Hauptgrundstück zu. Die auf dem Hauptgrundstück lastende Hypothek erstreckt sich nun auch auf das zugeschriebene Grundstück, aber eine bereits bestehende Grunddienstbarkeit auf dem zugeschriebenen Grundstück geht der Hypothek im Rang vor.
  • Ein Gläubiger hat eine Hypothek auf einem Grundstück. Später wird diesem Grundstück ein weiteres Grundstück zugeschrieben. Die Hypothek erstreckt sich auf das zugeschriebene Grundstück, jedoch nachrangig zu den dort bereits eingetragenen Rechten.
  • Ein Käufer erwirbt ein Grundstück, das später einem anderen Grundstück zugeschrieben wird. Er muss damit rechnen, dass die Hypotheken des anderen Grundstücks nun auch auf seinem Grundstück lasten, sofern sie vorrangig sind.
  • Ein Grundstück ist mit einer Hypothek belastet. Der Eigentümer fügt ein unbebautes Nachbargrundstück hinzu. Die Hypothek greift nun auch auf das Nachbargrundstück über, aber ein dort bestehendes Wegerecht hat Vorrang.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für die bloße Hinzufügung von Bestandteilen oder Zubehör – das regeln §§ 1120 ff.
  • Sie gilt nicht für andere Grundpfandrechte wie Grundschulden oder Rentenschulden; nur Hypotheken sind erfasst.
  • Sie betrifft nicht die Löschung oder das Erlöschen von Rechten auf dem zugeschriebenen Grundstück – diese bleiben bestehen, nur der Rang ändert sich.
  • Sie setzt eine Eintragung der Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 voraus, nicht jede faktische Vereinigung von Grundstücken.

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