Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 890
§ 890 BGB: Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem oder Zuschreibung als Bestandteil eines anderen durch Grundbucheintragung.
- (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
- (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Grundstückseigentümer kann mehrere Grundstücke zu einem zusammenschließen, indem er sie als ein Grundstück im Grundbuch eintragen lässt. Möglich ist auch, ein Grundstück zum Bestandteil eines anderen Grundstücks zu machen, indem der Eigentümer es dem anderen Grundstück im Grundbuch zuschreiben lässt.
Die Vereinigung oder Zuschreibung erfolgt allein durch die Eintragung im Grundbuch – es bedarf keines notariellen Vertrags oder einer Zustimmung Dritter. Die Grundstücke verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit: Aus mehreren wird ein einheitliches Grundstück, oder ein Grundstück wird unselbstständiger Teil eines anderen.
Die Vorschrift setzt voraus, dass der Eigentümer aller beteiligten Grundstücke identisch ist. Die Eintragung bewirkt die sachenrechtliche Veränderung, ohne dass es einer Übergabe oder eines weiteren Rechtsakts bedarf.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt vereinigt zwei benachbarte Äcker zu einem Flurstück, um die Bewirtschaftung zu erleichtern.
- Ein Hausbesitzer kauft einen schmalen angrenzenden Streifen Land und lässt ihn als Bestandteil seines Gartens zuschreiben.
- Ein Bauträger fasst mehrere kleine Parzellen zu einem großen Baugrundstück zusammen.
- Der Eigentümer eines Grundstücks mit separater Zufahrt lässt den Weg als dauerhaften Bestandteil des Hauptgrundstücks im Grundbuch eintragen.
- Nach einer Erbteilung vereinigen die Miterben mehrere Grundstücke, um ein gemeinsames Areal zu schaffen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Löschung oder das Fortbestehen von Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden) auf den vereinigten Grundstücken; hierzu enthält § 889 eine Sonderregel.
- Sie betrifft nicht die öffentliche Glaubwürdigkeit des Grundbuchs – diese folgt aus § 892.
- Sie behandelt nicht die Berichtigung des Grundbuchs bei unrichtiger Eintragung; dies ist in § 894 geregelt.
- Sie gilt nicht für die Zusammenlegung von beweglichen Sachen oder für die Verschmelzung von Unternehmen.
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