Gesamthypothek: Haftung mehrerer Grundstücke § 1132
Gesamthypothek: jedes Grundstück haftet für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann Befriedigung aus jedem Grundstück ganz oder teilweise suchen und verteilen.
- (1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
- (2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Gesamthypothek liegt vor, wenn eine einzige Forderung durch Hypotheken an mehreren Grundstücken gesichert ist. Jedes dieser Grundstücke haftet dann für die gesamte Forderung – der Gläubiger kann sich nach seinem Belieben ganz oder teilweise aus einem der Grundstücke befriedigen.
Der Gläubiger hat zusätzlich das Recht, die Forderung auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen. Dann haftet jedes Grundstück nur noch für den ihm zugeteilten Betrag. Für diese Verteilung gelten die gleichen Formvorschriften wie für die Aufhebung einer Hypothek (§§ 875, 876, 878 BGB). Beachten Sie: Die Verteilung ist endgültig; nach ihrer Eintragung kann der Gläubiger nicht mehr auf ein anderes Grundstück zurückgreifen.
Wann sie gilt
- Ein Kreditnehmer hat zwei Grundstücke als Sicherheit für ein Darlehen belastet. Nach Zahlungsverzug verlangt die Bank die Zwangsversteigerung nur eines der Grundstücke, um die gesamte Schuld zu tilgen.
- Ein Grundstückseigentümer verkauft eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke. Der Käufer wendet ein, der Gläubiger müsse zuerst das andere Grundstück angreifen – das Gesetz gibt dem Gläubiger jedoch die Wahl.
- Der Gläubiger entscheidet, die Forderung in zwei Teilbeträge aufzuteilen und auf die Grundstücke zu verteilen. Nach Eintragung der Verteilung im Grundbuch haftet jedes Grundstück nur noch für seinen Teilbetrag.
- Mehrere Eigentümer belasten ihre jeweiligen Grundstücke gemeinsam für einen Kredit eines Dritten. Der Gläubiger kann aus jedem Grundstück die volle Summe verlangen, nicht nur anteilig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die persönliche Haftung mehrerer Schuldner (Gesamtschuld) – diese regelt § 421 BGB, nicht § 1132.
- Eine Hypothek auf einem Grundstück mit mehreren Miteigentümern – hier liegt keine Gesamthypothek vor, sondern eine Bruchteilsbelastung.
- Die Enthaftung eines Grundstücks bei Veräußerung oder Entfernung – dies ist in §§ 1121, 1122 BGB geregelt, nicht in § 1132.
- Das Recht des Eigentümers, die Hypothek durch Zahlung abzulösen – siehe § 1142 BGB.
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