§ 1134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterlassungsklage bei Gefährdung der Hypothek § 1134

§ 1134 BGB: Klage auf Unterlassung bei Gefährdung der Hypothek durch Verschlechterung. Bei Einwirkung des Eigentümers ordnet Gericht Maßnahmen an.

Amtlicher Text § 1134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
  • (2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph gibt dem Hypothekengläubiger das Recht, bei einer drohenden Verschlechterung des Grundstücks, die die Sicherheit seiner Hypothek gefährdet, auf Unterlassung zu klagen. Die Gefahr kann vom Eigentümer selbst oder von einem Dritten ausgehen.

Handelt der Eigentümer, so kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers die notwendigen Maßnahmen anordnen, um die Gefahr abzuwenden. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer es versäumt, Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder andere Schäden zu treffen.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer beginnt mit Abrissarbeiten an einer tragenden Wand, was die Standsicherheit des Hauses beeinträchtigen könnte.
  • Ein Nachbar gräbt einen tiefen Graben nahe der Grundstücksgrenze, der das Fundament gefährdet.
  • Ein Dritter lagert Chemikalien auf dem Grundstück, die in den Boden eindringen und den Wert mindern könnten.
  • Der Eigentümer repariert ein undichtes Dach nicht, sodass eindringendes Wasser die Bausubstanz schädigt.
  • Der Eigentümer entfernt wichtige Stützpfeiler einer Scheune, was den Einsturz drohen lässt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bereits eingetretene Schäden am Grundstück – diese fallen nicht unter die Unterlassungsklage, sondern unter Schadensersatzansprüche.
  • Gefährdungen, die nicht die Sicherheit der Hypothek betreffen, etwa reine optische Beeinträchtigungen.
  • Handlungen, die von einem Mieter oder Pächter ausgehen, ohne dass der Eigentümer seine Pflicht zur Abwehr verletzt hat – dann haftet der Dritte direkt, aber nicht nach § 1134.
  • Ansprüche von Gläubigern, die keine Hypothek haben – das Gesetz gilt nur für Hypothekengläubiger.

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